Spiel und Spass!

Dienstag, 23. April 2013

Unterschriftenaktion des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe

Es geschehen doch noch Wunder!!

Der Fachverband für das österr. Güterbeförderungsgewerbe startet ein Unterschrifteniniatitive zur Aufhebung des generellen LKW - NACHT 60igers in Österreich.

Wie schon des öfteren angesprochen macht  der Nacht - 60iger, den Lkw - Fahrern massive Probleme. Die willkürliche Abstrafung des Nacht 60igers, welche von allen Fahrern als Abzocke verstanden wird, kommt jetzt endlich mal ins Gespräch.

Jetzt liegt es an uns Fahrern so viele Unterschriften wie möglich zu sammeln.
Bitte macht alle mit!!

Unterschriftenlisten und Infos bekommt Ihr hier:

Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe

Wiedner Hauptstraße 68/5
1040 Wien

Tel: 01/96163630
Fax: 01/9616375
Mail: office@dietransporteure.at
http://www.dietransporteure.at



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Sonntag, 17. Februar 2013

Radarfalle Linz/Donau

Achtung seit 14 Tagen neue Radarfalle in Linz /Donau.

Bei der Ausfahrt nach Linz Fahrtrichtung Wien wurde ein neues Radar installiert welches nach 22h auf 60Kmh auf LKW eingestellt ist. (Bei ca. KM 170,00)
Die Fahrer werden in dem Glauben gelassen, dass die 85-90kmh welche von einem Großteil der Fahrer ohnehin gefahren werden, toleriert werden. Streifenwagen überholen meist ohne Reaktion auf die überhöhte Geschwindigkeit. Dieses Verhalten der Exekutive wiegt den Fahrer in Sicherheit, aber dann kommt`s: unverhofft werden dann x-beliebig mobile oder fixe Radarfallen  an Stellen wo die Gefahr weder größer oder kleiner ist als vorher,  aufgestellt. Die Gefahr erhöht sich eher dadurch, dass ortskundige Fahrer vor den Radarfallen abrupt abbremsen (so ist die Praxis) und dadurch nachfolgende Fahrzeuge gefährden.
 Die Strafen belaufen sich meist auf ca. 100-200 Euro und sind reine Abzocke.
Die Speditionen und Frächter richten Ihre Tourenpläne und Zeitfenster nach der meist tolerierten Geschwindigkeit von 90Kmh aus.
Sollte dann doch wieder mal eine Radarfalle zuschlagen (in der letzten zeit sehr häufig) sind weder Spedition oder Frächter bereit sich an den “abgezockten Kosten” zu beteiligen.
Weder Spedition noch Frächter oder Wirtschaftskammer machen sich dafür stark, dieses unsinnige Gesetz mit den 60kmh von 22:00h bis 05:00h früh wieder abzuschaffen.
Wir sind uns ziemlich sicher, würden die Geschwindigkeiten eingehalten, wäre mit einem rasanten Anstieg der Auffahrunfälle zu rechnen. Der Geschwindigkeitsunterschied von 70kmh würde dies mit Sicherheit auslösen!!!!
Erlaubte Höchstgeschwindigkeit PKW= 130Kmh und LKW = 60kmh (von 22:00h-05:00h früh) auf fast allen Autobahnen.
Hinzu kommt das die Einschlafgefahr für LKW Fahrer bei 60Kmh um ein vielfaches höher ist als normal. Wir laden gerne mal Vertreter der WKÖ oder der Gesetzgebung ein, mal eine Tour über mehrere Stunden mit 60Kmh mitzufahren um sich mal bewusst zu werden, von was wir hier sprechen!

Traumberuf Fernfahrer????  Kein Fahrernachwuchs???? Wen wundert es?????





Bei den Berichten handelt es sich um Aussagen von Mitarbeitern des gewerblichen Güterverkehrs. Es wird für Inhalt der Aussagen keinerlei Haftung von diesem Blog übernommen
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Sonntag, 2. Dezember 2012

Das schlägt dem Fass en Boden aus!!!!


 Scheinbar wird das Weihnachtsgeld für unsere Executive eingetrieben!!

Folgender Vorfall:

Ein Kollege hat sich entschieden bei der Baustellen - Engstelle  nähe Schwaz in Tirol, andere Fahrzeuge nicht überholen zu lassen, da ohnehin die Leitplanken schon abgestreift und beschädigt sind, da der Platzbedarf für LKW und breitere PKW beim nebeneinanderfahren sichtbare Probleme aufwirft. 
Dann kommt es: Es folgte eine Anzeige mit EURO 80,-- weil er ein Fahrzeug am überholen gehindert haben soll. An ähnlichen Baustellen bei unseren deutschen Nachbarn steht der Hinweis "versetzt fahren" oder "erhöhter Breitenbedarf für LKW" sogar in Österreich gibt es ähnliche Warntafeln. Alle wissen wie gefährlich solche Baustellen sind. Kleine Niveau - Unterschiede bringen schwere Fahrzeuge zum schlenkern und schon ist es passiert. Manche Pkw Fahrer bekommen durch die extreme Enge der Pkw Fahrspur die Panik und regieren falsch und es wurden in der Vergangenheit schon schwere Unfälle verursacht. 
Außerdem sollte bei einem Überholvorgang ein Geschwindigkeitsunterschied von 20km/h bestehen. Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80km/h in der Baustelle und einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 70-80km/h von dem LKWwird dies ohnehin etwas schwierig und lässt diese Anzeige absurd erscheinen!!
Wenn ein Fahrer dieses Risiko ausschließen will, wird er dafür bestraft???? Ist das noch normal ????
Oder beruht diese Anzeige der Aussage eines höher gestellten Bürgers nach dem Motto " Alle sind gleich und manche etwas gleicher!!!" 
Wir finden das LKW - Fahrer welche ohnehin mit Termindruck, ungerechten Lohnsystemen, überhöhten Strafen (welche in keinem Verhältnis zum Verdienst stehen), schwierigen Verkehrsverhältnissen zu kämpfen haben, nicht auch noch mit solchen Schwachsinnigkeiten zu belasten seien. 
Es wurde von dem Kollegen Einspruch erhoben! Schau ma mal!!
 Liebe Grüße - Euer Fahrerkollegium!
 





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Die vorangegangene Angaben sind von Mitarbeitern des gewerb. Güterverkehr. Für Inhalt und Daten wird keine Haftung übernommen.

Montag, 8. Oktober 2012

Unfallversicherungsbeispiel

Mitarbeiter sind auch auf dem Weg zur Arbeitsstelle sowie auf dem Nachhauseweg über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Doch immer wieder gibt es im Leistungsfall Diskussionen mit dem Versicherungsträger, ob der Versicherungsschutz tatsächlich besteht. 2 aktuelle Urteile zeigen, was Ihre Mitarbeiter unbedingt wissen sollten.

Im 1. Fall verunglückte ein Angestellter eines Bauhofs auf dem Heimweg – er kam mit seinem Fahrzeug von der Straße ab. Obwohl er sich dabei verletzte, ging er erst nach mehr als 5 Stunden nach dem Unfall ins Krankenhaus. Bei seiner Untersuchung stellten die Ärzte einen Blutalkoholwert von 1,5 Promille fest.

Der Verunglückte gab an, nach dem Unfall einige Gläser Schnaps zur Beruhigung getrunken zu haben. Darauf hin weigerte sich die Berufsgenossenschaft (BG), den Vorfall als Wegeunfall anzuerkennen, da der Verkehrsunfall auf die Alkoholisierung des Mannes zurückzuführen sei. So kam der Fall vor das Bayerische Landessozialgericht (LSG).

Das Gericht gab in seinem Urteil dem Arbeitnehmer recht. Zwar fällt nach Ansicht des Gerichts ein alkoholbedingter Verkehrsunfall grundsätzlich nicht unter den Unfallversicherungsschutz, aber der Versicherungsträger muss bei einer Nichtanerkennung die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit eines Versicherten zweifelsfrei nachweisen.

Im entschiedenen Fall konnte die BG aber nicht darlegen, wie viel Alkohol der Kläger vor und wie viel er nach seinem Unfall getrunken hatte. (Bayrisches LSG, Urteil vom 17.4.2012, Az. L3 U 543/10 ZVW)

Unterbrechung des Arbeitswegs: grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz

Im 2. vorliegenden Fall unterbrach ein Angestellter den Weg von seiner Arbeitsstätte zu seinem Hotel, um sich an einem Kiosk mit Zeitschriften einzudecken. Auf dem Weg von seinem Fahrzeug zum Verkaufsstand verunglückte er.

Diesen Unfall wollte er als Arbeitsunfall geltend machen. Das wollte der Versicherungsträger wegen des Umwegs aber nicht als Arbeitsunfall anerkennen, und der Fall landete beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg.

Dieses beurteilte den Fall sehr differenziert: Der Kläger hatte nämlich nach Ansicht des Gerichts den unmittelbaren Weg zwischen seiner Arbeitsstelle und seinem Hotel zwar aus Gründen unterbrochen, die ausschließlich seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind.

Allerdings stehe es jdem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, solange er sich immer in Richtung seines Arbeitsorts beziehungsweise seiner Wohnung bewegt.

Jedoch sei das Zurücklegen des Fußwegs zwischen Fahrzeug und Kiosk allein privat und nicht mehr dem Zurücklegen des versicherten Wegs zuzuordnen. Die Versicherung durfte in diesem Fall den Leistungsanspruch ablehnen. (OVG Lüneburg, Urteil vom 28.2.2012, Az. 5 LB 8/10)


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Mittwoch, 3. Oktober 2012

Digital Tacho NEU




Abzocke via Satellit!

Der Verkehrsausschuss des EU - Parlaments hat sich auf eine neue Gestaltung des Digitaltachos festgelegt.
Es ist unter anderem auch die Fernabfrage durch Kontrollorgane vorgesehen. Diese Einrichtung ermöglicht der Kontrollbehörde die Fernabfrage via Satellit, und die Kontrollorgane können schon während der Fahrt feststellen, ob Verstöße des Lenkers vorliegen.
Es werden dann nur mehr Fahrzeuge angehalten, bei denen Beanstandungen vorliegen.
Nicht professionelle Fahrer, welche sich nicht weiter als 150km von Ihrem Firmenstandort entfernen sind ausgenommen.
Voraussichtlich soll es Pflicht werden den neuen Tacho bis 2020 in alle Fahrzeuge einzubauen und auch alte Fahrzeuge mit diesem Tacho nachzurüsten.
Die 2% der jungen Leute, welche diesen Beruf noch anstreben, müssen in Zukunft sehr aufpassen, das die Bußgelder Ihren kärglichen Lohn nicht übersteigen!
Der gläserne Mensch wird Wirklichkeit. Wo bleiben die Freiheiten der Kapitäne der Landstrasse??





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Die vorangegangene Angaben sind von Mitarbeitern des gewerb. Güterverkehr. Für Inhalt und Daten wird keine Haftung übernommen.

Mittwoch, 25. April 2012

Schwerer Unfall auf der A1 bei Amstetten

 Mittwoch Morgen Chaos auf der A1
Ein Sattelschlepper ist seitlich mit einem Schwertransporter kollidiert.
Der Beifahrer wurde aus dem Führerhaus geschleudert und schwer verletzt. Der Mann wurde ins Landesklinikum Amstetten eingeliefert. Laut Feuerwehrberichten transportierte  der  Tieflader einen 178 Tonnen schweren und 7,5m breiten Stahlrahmen.
Der Sattelzug welcher den Tieflader überholte, streifte den Schwertransporter und seine Ladung (Batterienen und Druckermaterial entlud sich auf der Autobahn.
Ich denke es gehört eine gehörige Portion  Unachtsamkeit dazu einen Schwertransporter mit Begleitfahrzeugen und jede Menge Beleuchtung zu übersehen.
Totalsperre der Autobahn war die Folge.




Samstag, 7. April 2012

Lenk - und Ruhezeiten

Arbeitszeit und Lenkzeit für Kraftfahrer, Bereitschaftszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Lenkzeit nach VO (EG) Nr. 561/2006

Mit der Lenk- und Ruhezeitenverordnung legte der Europäische Verordnungsgeber einheitliche Gemeinschaftsregeln für die höchstzulässige Tageslenkzeit, für die Fahrtunterbrechung, die wöchentliche Lenkzeit sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten für alle Fahrer von Fahrzeugen im Güter-und Personenkraftverkehr fest.

Grundsätzlich gilt:
Nach Artikel 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 darf die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschritten und auch nicht dazu führen die in der Richtlinie 2002/15/EG bzw. im § 21a ArbZG festgesetzte wöchentliche Höchstarbeitszeit zu überschreiten. Grundsätzlich ist nach der Arbeitszeitvorschrift eine Höchstarbeitszeit pro Woche von 48 Stunden zugelassen.

Begriffe


"Arbeitszeit"

Ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende ohne Ruhepausen und Ruhezeiten. Der Fahrer befindet sich am Arbeitsplatz und übt seine Tätigkeit aus oder er befindet sich am Arbeitsplatz und muss sich bereithalten, wobei die Tätigkeitsaufnahme nicht im Voraus bekannt ist.
Zur Arbeitszeit zählen:
  • Fahren
  • Be- und Entladen
  • Reinigung und Wartung des Fahrzeuges
  • Erledigung von gesetzlichen oder behördlichen Formalitäten
  • Überwachung des Be- und Entladens
  • Warten auf das Be- und Entladen, wenn Wartezeit nicht bekannt ist

Arbeitszeit für selbstständige Kraftfahrer

Für diese Personen gelten ausschließlich die internationalen und nationalen Lenk- und Ruhezeitenvorschriften. Das nationale Arbeitszeitgesetz findet derzeit für selbständige Unternehmer keine Anwendung.

"Lenkdauer / Lenkzeit / Tageslenkzeit"

Die Lenkdauer ist die Zeit zwischen einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung und einer Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit. Die Lenkdauer kann unterbrochen oder ununterbrochen sein.
Die Lenkzeit ist die reine Lenktätigkeit, die voll- oder halbautomatisch, analog- oder digital aufgezeichnet werden kann.
Die Tageslenkzeit, die summierte Gesamtlenkzeit liegt zwischen zwei tägl. od. wöchentl. Ruhepausen.
  • max. tägl. Tageslenkzeit = 9 Std.
  • max. zweimal wöchetl. = 10 Std.
  • max. Wochenlenkzeit = 56 Std.
  • max. Gesamtlenkzeit über 2 Wochen
    = 90 Std.

"Fahrtunterbrechung"

Nach spät. 4,5 Std. Lenkzeit mind. 45 Minuten Pause
Unterbrechung - teilbar in Abschnitten
max. 2 Pausen,
zuerst 15 Minuten innerhalb der 4,5 Std.
und dann 30 Minuten (Reihenfolge zwingend)
danach beginnt neuer Lenkzeitabschnitt
keine anderen Arbeiten (Ausnahme: Wartezeit u. Nicht-Lenkzeit in einem Fahrzeug, auf einer Fähre oder im Zug).

Gemäß Arbeitszeitgesetz ist eine 30 minütige Pause nach spätestens 6 Std. Arbeit erforderlich.
Lenkzeit geht Arbeitszeit vor.

"Bereitschaftszeit"

Der Fahrer muss sich bereithalten, um seine Tätigkeit aufzunehmen, wobei ihm die Wartezeit im Voraus bekannt ist,
z.B.:
  • Beifahrer
  • Begleitung der Fahrzeuge während der Beförderung auf der Fähre oder im Zug
  • Wartezeiten an den Grenzen
  • Wartezeiten infolge von Fahrverboten
  • Warten auf das Be- und Entladen
  • Bereitschaftszeiten nur bei Fahrzeugen größer 3,5 to möglich

Umfang der Bereitschaftszeit

Keine gesetzliche Höchstgrenze vorgegeben
Umfang ergibt sich aus Höchstgrenze "Arbeitszeit" und Mindesteinhaltung von Lenkzeitunterbrechung, Pausen und Ruhezeit
Standard-Fall bei 5-Tage-Woche:
regelmäßige Arbeitszeit: 9,6 Std./Tag
regelmäßige Ruhezeit: 11 Std./Tag
Rest von 3,4 Std./Tag: Lenkzeitunterbrechung/Pause, Bereitschaftszeit
Bereitschaftszeit: ca. 2 Std./Tag = 10 Std./Woche = 43 Std./Monat